6a. Familie Otto Jäkel

6a. Familie Otto Jäkel

 

 

 

 

 

GEBURT

  • Otto Jäkel wurde  am 13.09.1909 als 1. Kind in Weeskendorf, Kreis Preußisch Holland geboren.
  • Vater: Otto Jäkel
  • Mutter: Christine Baumgart
EHE: 
  • Verheiratet war Otto Jäkel (Holzarbeiter) mit Anna geb. Hüpler 
  • Die Ehe blieb kinderlos.
  • Otto Jäkel wurde seit dem 10.05.1944 bei den Kämpfen um Sewastopol in Rußland vermißt. Eine amtliche Todesmeldung konnte nicht ermittelt werden. 
  • Anschrift der Ehefrau 1960: Anna Jäkel geb. Hüpler, Gut Grünhaus, Post Kirchnüschel, Kreis Plön (Bundesarchivsignatur: B 563-1 Kartei/J-50/152).
Quelle: Von Postkartenverlag "Hansa", Hamburg - Eigenbesitz, PD-alt-100, https://de.wikipedia.org/w/index.php?curid=10691273
 
 
GESTORBEN: 
  • 31.12.1945 24:00 Uhr  
  • Der verschollene Holzarbeiter (Obergefreite) Otto Karl Jäkel wird für tot erklärt. 
  • Als Zeitpunkt des Todes wird durch das Amtsgericht in Lütjenburg am 03.09.1969 der 31. Dezember 1945, 24.00 Uhr, festgestellt.
  • Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtskosten. 
GRÜNDE: 
Die Ehefreu Anna Jäkel geborene Hüpler aus Grünhaus hat beantragt, den obenbezeichneten Otto Karl Jäkel, ihrem Ehemann, für tot zu erklären. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Der Verschollene war zuletzt Obergefreiter der 1. Kompanie des Grenadier-Regiments 686 der 336. Infanterie-Division die in Rußland (Krim) kämpfte. Die letzte Nachricht erhielt die Antragsstellerin dann von der Dienststelle des Verschollenen einen Bescheid, aus dem hervorging, dass der Verschollene seit den Kämpfen um Sewastopol vermisst wurde. Nachforschungen - insbesondere durch das Deutsche Rote Kreuz - blieben erfolglos. 
Das Gericht hat Ermittlungen zur Sache durch Anfrage bei der Dienststelle zur Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht in Berlin - Borsigwalde, angestellt. Insoweit wird auf den Inhalt der Auskunft vom 20.05.1969 verwiesen.
Der Antrag ist zulässig nach Art. 2 § 1 des Gesetzes vom 15.1.1951 (BGB1.S.59.ff).
Das angerufene Gericht ist zuständig nach § 15a VerschGes. Das Aufgebot ist antragsgemäß unter Wahrung der Formvorschriften, der gesetzlichen Frist und der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung erlassen worden. 
Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 22 VerschGes. gehört worden. Die Antragsstellering hat auf eine nochmalige Anhörung verzichtet. 
Einwendungen gegen die beantragte Todeserklärung sind nicht erhoben, Bedenken nicht hervorgetreten.
Danach hat der obenbezeichnete Holzarbeiter (Obergefreite) Otto Karl Jäkel als verschollen zu gelten. Sein Aufenthalt ist seit längerer Zeit unbekannt., ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, dass er in dieser Zeit noch gelebt hat oder verstorben ist; den Umständen nach sind mithin ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet. 
Dem gestellten Antrag war daher zu entsprechen. Als Zeitpunkt des Todes war der 31. Dezember 1945, 24.00 Uhr, festzustellen. 
 
Gezeichnet Vöge, Rechtspfleger.